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   BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18   

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BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18 (https://dejure.org/2020,41035)
BAG, Entscheidung vom 15.12.2020 - 1 AZR 589/18 (https://dejure.org/2020,41035)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 1 AZR 589/18 (https://dejure.org/2020,41035)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Auszug aus BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18
    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis und erfasst damit grundsätzlich Inhaltsnormen, die "im Zeitpunkt des Übergangs" beim Veräußerer in einem unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrag geregelt sind (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 167, 264) .

    Im Übrigen verstößt die GBV ERA-NDL auch nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, da ihre vergütungs(system)relevanten Bestimmungen nach dem ZTV BW iVm. Nr. 2 Abs. 1 ETV SH iVm. als konkrete, ergänzende Regelungen mit dem in der GBV ERA-NDL niedergelegten Geltungsbereich iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich zugelassen sind (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 40 ff., BAGE 167, 264) .

    Die Möglichkeit einer solchen Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 51 mwN, BAGE 167, 264) .

    Denn die Gruppenbildung dient dem legitimen Zweck, die zu veräußernden Betriebe bzw. Betriebsteile wettbewerbsfähig zu machen, und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl erforderlich als auch angemessen (vgl. ausf. dazu BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 55 ff. - insbes. Rn. 59 ff. - mwN, BAGE 167, 264) .

    Diese normieren kein prinzipielles "Veränderungsverbot" oder "Beibehaltungsgebot" vom Veräußerer geschlossener Betriebsvereinbarungen in dessen Betrieb (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 65 mwN, BAGE 167, 264) .

    Schon deshalb ist Ziff. V Nr. 2 Unterpunkt 4 RBV weder eine missbräuchliche Rechtsgestaltung noch eine "Gesetzesumgehung" von § 613a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 66, BAGE 167, 264) .

    Angesichts der Entscheidung des Senats vom 13. August 2019 (- 1 AZR 213/18 - BAGE 167, 264) musste der Kläger damit rechnen, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin die aus Sicht des Senats fehlende Zustimmung des Arbeitgeberverbands zur Änderung der GBV ERA-NDL einholen würde.

    So wie die Tarifvertragsparteien durch eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch nachträglich Betriebsvereinbarungen genehmigen können (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264) , können sie einer im Hinblick auf die tarifliche Regelungssperre genehmigungsbedürftigen Änderung derselben auch rückwirkend zustimmen.

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18
    (bb) In der Rechtssache "Scattolon" (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 -) hat der Gerichtshof der Europäischen Union - Gerichtshof - angenommen, dass dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien ein Spielraum eingeräumt ist, um die Integration der übergegangenen Arbeitnehmer in die beim Erwerber vorhandene Entgeltstruktur so zu gestalten, dass dabei die Umstände des fraglichen Übergangs angemessen berücksichtigt werden.

    Dieses Ziel besteht darin, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert (vgl. zur Richtlinie 77/187/EWG EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 75) .

    Zudem unterliegt es der Beurteilungskompetenz des nationalen Gerichts, ob eine Verschlechterung vorliegt und diese hinzunehmen ist (vgl. zur Richtlinie 77/187/EWG EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 76, 82 f.) .

  • BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

    Auszug aus BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18
    Unabhängig davon, dass sich dieser Entscheidung - was die im vorliegenden Streitfall ohnehin nicht einschlägige Ablösung eines beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrags durch einen beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag angeht - kein generelles Verschlechterungsverbot entnehmen lässt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 93; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 44) , ergäbe eine Prüfung im Ergebnis keine für den Kläger nicht hinzunehmende Verschlechterung.

    Die Unionsrechtslage zur Zulässigkeit der Ablösung von Kollektivvereinbarungen ist im Sinne eines "acte éclairé" geklärt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 88 ff.; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 43) .

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17

    Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18
    Unabhängig davon, dass sich dieser Entscheidung - was die im vorliegenden Streitfall ohnehin nicht einschlägige Ablösung eines beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrags durch einen beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag angeht - kein generelles Verschlechterungsverbot entnehmen lässt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 93; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 44) , ergäbe eine Prüfung im Ergebnis keine für den Kläger nicht hinzunehmende Verschlechterung.

    Die Unionsrechtslage zur Zulässigkeit der Ablösung von Kollektivvereinbarungen ist im Sinne eines "acte éclairé" geklärt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 88 ff.; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 43) .

  • EuGH, 27.04.2017 - C-680/15

    Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18
    Außerdem verlangt der Gerichtshof mit Bezug auf Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG in anderem Zusammenhang ausdrücklich Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber (EuGH 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 29) , die das nationale Recht in Form von Änderungsvertrag und Änderungskündigung vorsieht (vgl. BAG 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 45 ff., BAGE 160, 87) .
  • BAG, 30.08.2017 - 4 AZR 95/14

    Dynamik einer Verweisungsklausel nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18
    Außerdem verlangt der Gerichtshof mit Bezug auf Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG in anderem Zusammenhang ausdrücklich Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber (EuGH 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 29) , die das nationale Recht in Form von Änderungsvertrag und Änderungskündigung vorsieht (vgl. BAG 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 45 ff., BAGE 160, 87) .
  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 273/14

    Revisionsverfahren: Berücksichtigung von vor Schluss der letzten mündlichen

    Auszug aus BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18
    Die Norm ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BAG 24. Oktober 2019 - 2 AZR 101/18 - Rn. 16 mwN; BGH 2. März 2017 - I ZR 273/14 - Rn. 44 mwN) .
  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 101/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Auszug aus BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18
    Die Norm ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BAG 24. Oktober 2019 - 2 AZR 101/18 - Rn. 16 mwN; BGH 2. März 2017 - I ZR 273/14 - Rn. 44 mwN) .
  • EuGH, 11.09.2014 - C-328/13

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18
    Mit der Richtlinie 2001/23/EG soll soweit wie möglich gewährleistet sein, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortgesetzt wird, um zu verhindern, dass sich die Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert (EuGH 6. April 2017 - C-336/15 - [Unionen] Rn. 18; 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 27; 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 26; vgl. auch EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 26) .
  • EuGH, 26.05.2005 - C-478/03

    Celtec - Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der

    Auszug aus BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18
    Mit der Richtlinie 2001/23/EG soll soweit wie möglich gewährleistet sein, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortgesetzt wird, um zu verhindern, dass sich die Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert (EuGH 6. April 2017 - C-336/15 - [Unionen] Rn. 18; 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 27; 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 26; vgl. auch EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 26) .
  • EuGH, 06.04.2017 - C-336/15

    Unionen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG -

  • EuGH, 15.09.2010 - C-386/09

    Briot - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2001/23/EG -

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.09.2018 - 5 Sa 293/17
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